ibis Tilburg
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Tilburg
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Die Einheitlichen Bedingungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe (UVH) sind die Bedingungen, zu denen in den Niederlanden niedergelassene Hotel- und Gaststättenbetriebe wie Hotels, Restaurants, Cafés und verwandte Unternehmen (einschließlich Cateringfirmen, Partyservicefirmen usw.) Verpflegungsdienstleistungen erbringen und Verpflegungsverträge abschließen. Die UVH sind beim Landgericht und bei der Industrie- und Handelskammer in Den Haag eingereicht worden.
In den UVH sowie in den Angeboten und Verträgen, für die die UVH gelten, haben die folgenden Worte jeweils folgende Bedeutung.
1.1 Gastronomiebetrieb
Die natürliche oder juristische Person oder das Unternehmen, das sich mit der Erbringung von Catering-Dienstleistungen befasst und Mitglied der Koninklijk Horeca Nederland ist.
1.2 Gastgeber
Die Person, die ein Gastgewerbeunternehmen beim Abschluss und der Ausführung von Gastgewerbeverträgen vertritt.
1.3 Bereitstellung von Bewirtungsdienstleistungen
Die Bereitstellung von Unterkünften und/oder Speisen und/oder Getränken und/oder die Bereitstellung von (Hallen-)Flächen und/oder Räumlichkeiten durch einen Gastronomiebetrieb mit allen damit verbundenen Tätigkeiten und Dienstleistungen im weitesten Sinne.
1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische Person oder das Unternehmen, die/der einen Verpflegungsvertrag mit einem Gastronomiebetrieb abgeschlossen hat.
1.5 Gast
Die natürliche(n) Person(en), der/denen eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen auf der Grundlage eines mit dem Kunden geschlossenen HOGA-Vertrags zu erbringen sind. Wenn in den UVH von Gast oder Kunde die Rede ist, sind sowohl der Gast als auch der Kunde gemeint, es sei denn, aus dem Inhalt der Bestimmung und ihrem Zweck ergibt sich zwangsläufig, daß nur einer der beiden gemeint sein kann.
1.6 Verpflegungsvertrag
Eine Vereinbarung zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden über eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen, die vom HOGA-Betrieb zu einem vom Kunden zu zahlenden Preis zu erbringen sind. Der Begriff Reservierung wird manchmal anstelle des Begriffs HOGA-Vertrag verwendet.
1.7 Hotellerie
Der Verpflegungsbetrieb, in dem die Erbringung von Verpflegungsdienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Bereitstellung von Unterkunft besteht.
1.8 Restaurantbetrieb
Der Verpflegungsbetrieb, in dem die Erbringung von Verpflegungsdienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Bereitstellung von Speisen und begleitenden Getränken besteht.
1.9 Gaststättengewerbe
Der Gastronomiebetrieb, in dem die Erbringung von Gastronomiedienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Abgabe von Alkohol besteht.
1.10 Hallenvermietung
Das Gaststättengewerbe, bei dem die Erbringung von Gaststättendienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Bereitstellung von Räumlichkeiten besteht.
1.11 Reservierungswert (Wert der Verpflegungsvereinbarung)
Der erwartete Gesamtumsatz des HOGA-Betriebs einschließlich Dienstleistungsentgelten (Kurtaxe) und Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit einem mit einem Kunden abgeschlossenen HOGA-Vertrag, wobei diese Erwartung auf den in diesem HOGA-Betrieb geltenden Durchschnittswerten beruht.
1.12 Koninklijk Horeca Nederland
Der Koninklijk Verbond van Ondernemers in het Horeca- en Aanverwante Bedrijf "Horeca Nederland" oder ein Rechtsnachfolger davon.
1.13 Löschung
Die schriftliche Mitteilung des Kunden an den HOGA-Betrieb, daß eine oder mehrere der vereinbarten HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, oder die schriftliche Mitteilung des HOGA-Betriebes an den Kunden, daß eine oder mehrere der vereinbarten HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht werden.
1.14 Nicht-Erscheinen
Die Nichtinanspruchnahme einer aufgrund eines HOGA-Vertrages zu erbringenden HOGA-Dienstleistung durch einen Gast ohne Kündigung.
1.15 Fraktion
Eine Gruppe von 10 oder mehr Personen, für die eine oder mehrere Verpflegungsdienstleistungen von einem Verpflegungsbetrieb im Rahmen einer oder mehrerer Verpflegungsverträge erbracht werden sollen, gilt als verbunden.
1.16 Einzelperson
Jede Person, die nicht zu einer Gruppe im Sinne der obigen Definition gehört.
1.17 Waren
Alle Waren, einschließlich Geld, Geldwerte und Geldinstrumente.
1.18 Korkenziehergeld
Der Betrag, der im Zusammenhang mit dem Verzehr von Getränken geschuldet wird, die nicht von einem HOGA-Betrieb in seinen Räumlichkeiten bereitgestellt werden.
1,19 Küchengebühr
Der Betrag, der im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln, die nicht von einem HOGA-Betrieb in seinen Räumlichkeiten bereitgestellt wurden, zu zahlen ist.
1,20 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, daß der HOGA-Betrieb in bezug auf einen oder mehrere Verpflegungsverträge mindestens einen bestimmten Umsatz erzielen wird.
Die Titel der Artikel dienen nur als Referenz. Aus ihnen können keine Rechte abgeleitet werden.
2.1 Die UVH gelten unter Ausschluß aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Zustandekommen und den Inhalt aller HOGA-Verträge sowie für alle Angebote im Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieser HOGA-Verträge. Wenn darüber hinaus andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, haben die UVH im Falle eines Konflikts Vorrang.
2.2 Eine Abweichung von den UVH ist nur schriftlich und im Einzelfall möglich.
2.3 Die UVH erstrecken sich auch auf alle natürlichen und juristischen Personen, derer sich der HOGA-Betrieb beim Abschluß und/oder bei der Durchführung eines HOGA-Vertrages oder eines anderen Vertrages oder beim Betrieb des HOGA-Betriebes bedient oder bedient hat.
2.4 Sind die UVH einmal rechtswirksam für einen bestimmten HOGA-Vertrag für anwendbar erklärt worden, so gelten die UVH in ihrer neuesten Fassung für alle nachfolgenden HOGA-Verträge zwischen denselben Parteien als anwendbar, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.1 Ein HOGA-Betrieb kann den Abschluß eines HOGA-Vertrages jederzeit aus beliebigen Gründen ablehnen, es sei denn, die Ablehnung erfolgt ausschließlich aus einem oder mehreren der in Artikel 429 quater des Strafgesetzbuches (Diskriminierung) aufgeführten Gründe.
3.2 Alle Angebote, die ein HOGA-Betrieb im Zusammenhang mit dem Abschluß eines HOGA-Vertrages macht, sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat (oder die Kapazität) reicht". Beruft sich der HOGA-Betrieb innerhalb einer angemessenen, nach den Umständen zu bestimmenden Frist nach der Annahme durch den Kunden auf die genannte Bedingung, so gilt der beabsichtigte HOGA-Vertrag als nicht zustande gekommen.
3.3 Hat der HOGA-Betrieb dem Kunden (Optionsinhaber) ein Vorkaufsrecht eingeräumt, so kann dieses Recht nicht widerrufen werden, es sei denn, ein anderer potentieller Kunde unterbreitet dem HOGA-Betrieb ein Angebot zum Abschluß eines HOGA-Vertrages über die Gesamtheit oder einen Teil der ausstehenden HOGA-Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Option. In diesem Fall muß der HOGA-Betrieb den Optionsinhaber von diesem Angebot in Kenntnis setzen, woraufhin der Optionsinhaber mitteilen muß, ob er das Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen will oder nicht. Erklärt der Optionsinhaber nicht, daß er das Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen will, verfällt das Vorkaufsrecht. Ein Optionsrecht kann nur schriftlich eingeräumt werden.
3.4 Verpflegungsverträge für (a) Gäste, die von Vermittlern (Schiffsmaklern, Reisebüros, anderen Verpflegungsunternehmen) abgeschlossen wurden
usw.), ob im Namen ihrer Beziehung(en) oder nicht, gelten als teilweise auf Rechnung und Risiko dieser Vermittler abgeschlossen. Der HOGA-Betrieb schuldet den Vermittlern keine Provisionen, unter welcher Bezeichnung auch immer, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Die vollständige oder teilweise Zahlung des vom Gast geschuldeten Betrages entbindet den Vermittler in gleichem Maße.
4.1 Die in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen gelten für jeden HOGA-Betrieb. Alle Verpflichtungen, die sich aus der Besonderheit des HOGA-Betriebs und der Art der zu erbringenden HOGA-Dienstleistungen ergeben, sind in den folgenden Paragraphen enthalten.
4.2 Für den Fall, dass die in den Artikeln 5 ff. genannte Sonderregelung von einer allgemeinen Bestimmung in den Artikeln
4.3 bis 4.7, gilt die Sonderregelung.
4.3 Unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen ist der HOGA-Betrieb aufgrund des HOGA-Vertrages verpflichtet, die vereinbarten HOGA-Dienstleistungen zu den vereinbarten Zeiten auf die in diesem HOGA-Betrieb übliche Weise zu erbringen.
4.4 Die in Artikel 4.3 genannte Verpflichtung gilt nicht:
5.1 Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, dem Gast während des vereinbarten Zeitraums eine Unterkunft mit dem in seinem Betrieb üblichen Standard zur Verfügung zu stellen, vorbehaltlich der Bestimmungen des dritten Unterabsatzes.
5.2 Der Beherbergungsbetrieb ist ferner verpflichtet, die in seinem Betrieb üblichen Verpflegungsleistungen zu erbringen und die dort üblichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
5.3 Die Unterkunft steht dem Gast von 15.00 Uhr am Tag der Ankunft bis 12.00 Uhr am Tag der Abreise zur Verfügung.
5.4 Der Beherbergungsbetrieb hat die Hausordnung an einer gut sichtbaren Stelle zur Information des Gastes auszuhängen oder anzubringen oder zu hinterlegen oder dem Gast die Hausordnung schriftlich auszuhändigen. Der Gast ist verpflichtet, die Hausordnung zu beachten.
5.5 Der Hotelbetrieb ist jederzeit und ohne Vorankündigung berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen an einen Gast zu beenden, wenn der Gast wiederholt gegen die Hausordnung verstößt oder sich auf andere Weise so verhält, daß die Ordnung und Ruhe im HOGA-Betrieb und/oder der normale Betriebsablauf gestört werden kann oder wird. In diesem Fall hat der Gast das Hotel auf erste Aufforderung hin zu verlassen. Der Beherbergungsbetrieb kann von diesem Recht nur dann Gebrauch machen, wenn die Art und die Schwere der Verstöße des Gastes gegen die Hausordnung nach billigem Ermessen des Beherbergungsbetriebs einen hinreichenden Anlaß dazu geben.
5.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist das Hotelunternehmen berechtigt, die Reservierung als storniert zu betrachten, wenn der
der Gast nicht bis 18 Uhr des ersten reservierten Tages bei ihm eingecheckt hat, unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 9.
5.7 Der Hotelbetrieb ist berechtigt, den Gast aufzufordern, eine andere als die im HOGA-Vertrag beschriebene Unterkunft anzunehmen, es sei denn, eine solche Aufforderung ist offensichtlich unangemessen und muß als für den Gast offensichtlich zu unangenehm angesehen werden. Im letzteren Fall ist der Gast/Kunde berechtigt, den HOGA-Vertrag, auf den sich der vorgenannte Wunsch des HOGA-Betriebs bezieht, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen unverzüglich zu kündigen. Wenn der HOGA-Betrieb unter den vorgenannten Umständen Geld spart, indem er eine andere Unterkunft als die im HOGA-Vertrag beschriebene anbietet, hat der Gast und/oder Kunde Anspruch auf den eingesparten Betrag. Andernfalls ist der HOGA-Betrieb niemals zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet.
6.1 Der Gaststättenbetrieb ist verpflichtet, dem Gast die vereinbarten Einrichtungen zur vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten Speisen und Getränke in der Menge, Qualität und auf die in seiner Gaststätte übliche Weise zu liefern.
6.2 Wurde im voraus keine Speise oder kein Getränk vereinbart, so hat der Restaurationsbetrieb auf Verlangen den Teil der Speisen und Getränke zu liefern, den er zu diesem Zeitpunkt liefern kann, unbeschadet der übrigen Bestimmungen in Ziffer 6.1.
6.3 Der Gaststättenbetrieb ist berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder jederzeit zu beenden, wenn der Gast sich nicht so verhält, wie es dem Zustand und dem Betrieb seiner Gaststätte angemessen ist. Der Gaststättenbetrieb kann u.a. Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild des Gastes stellen. Der Gast hat das Restaurant auf erste Aufforderung hin zu verlassen.
6.4 Wenn der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach der reservierten Zeit eintrifft, kann der Gaststättenbetrieb die Reservierung als storniert betrachten, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9.
7.1 Der Barbetrieb ist verpflichtet, dem Gast auf Wunsch die vorrätigen Getränke zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus erbringt der Barbetrieb die in seinem Betrieb üblichen Verpflegungsleistungen.
7.2 Der Barbetrieb ist berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder jederzeit zu beenden, wenn der Gast sich nicht so verhält, wie es dem Ansehen und dem Betrieb seiner Bar entspricht. Der Barbetrieb kann unter anderem Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild des Gastes stellen. Der Gast hat die Bar auf erste Aufforderung hin zu verlassen.
8.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, Räume zur Verfügung zu stellen, die von der Beschreibung im HOGA-Vertrag abweichen, es sei denn, dies ist eindeutig unzumutbar und muß als offensichtlich zu unangenehm für den Gast angesehen werden. Im letzteren Fall hat der Gast/Kunde das Recht, den HOGA-Vertrag, auf den sich die vorgenannte Forderung des HOGA-Betriebs bezieht, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen. Der Gast und/oder Kunde hat das Recht, wenn der HOGA-Betrieb durch die Bereitstellung von Räumen, die von der Beschreibung im HOGA-Vertrag abweichen, Geld spart, Kosten gemäß dem Vorstehenden einzusparen,
Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis. Andernfalls ist der HOGA-Betrieb in keinem Fall zum Schadenersatz verpflichtet.
Der HOGA-Betrieb ist ferner verpflichtet, den Gästen die bei ihm üblichen HOGA-Dienstleistungen erbringen zu können.
8.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen zu unterlassen oder jederzeit zu beenden, wenn der Gast sich nicht in einer Weise verhält, die der Klasse und dem Betrieb dieses HOGA-Betriebs angemessen ist. Der HOGA-Betrieb kann u.a. Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild des Gastes stellen. Der Gast hat den HOGA-Betrieb auf die erste Aufforderung hin zu verlassen.
8.4 Der HOGA-Betrieb ist nach Rücksprache mit den örtlich zuständigen Behörden berechtigt, den HOGA-Vertrag zu kündigen, wenn die begründete Befürchtung besteht, daß die öffentliche Ordnung gestört werden könnte. Macht der HOGA-Betrieb von diesem Recht Gebrauch, so ist der HOGA-Betrieb zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet.
9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu kündigen, wenn er nicht gleichzeitig ein unwiderrufliches Angebot zur Zahlung der nachstehend genannten Beträge abgibt. Es wird davon ausgegangen, daß jede Annullierung ein solches Angebot enthält. Ein solches Angebot gilt als angenommen, wenn der HOGA-Betrieb das Angebot nicht sofort ablehnt. Die Annullierung muß schriftlich erfolgen und datiert sein. Aus einer mündlichen Annullierung kann der Kunde keine Rechte ableiten. Die Bestimmungen in Paragraf 9 gelten unbeschadet der Bestimmungen in anderen Paragrafen.
9.1.2 Der HOGA-Betrieb kann dem Kunden mindestens einen Monat, bevor die erste HOGA-Dienstleistung auf der Grundlage des betreffenden HOGA-Vertrags erbracht werden soll, mitteilen, daß er bestimmte Personen als Gruppe betrachtet. In diesem Fall gelten alle Bedingungen für Gruppen auch für diese Personen.
9.1.3 Die Bestimmungen der Artikel 13.1 und 14.6 gelten auch für Annullierungen.
9.1.4 Bei Nichterscheinen ist der Kunde in jedem Fall zur Zahlung des Reservierungswertes verpflichtet.
9.1.5 Wenn nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen storniert werden, gelten die nachstehenden Bestimmungen anteilig für die stornierten HOGA-Dienstleistungen.
9.1.6 Werden eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistung(en) ganz oder teilweise annulliert, so werden die Fristen in den folgenden Paragraphen um 4 Monate verlängert, wenn der Reservierungswert der annullierten HOGA-Dienstleistung(en) mehr beträgt als der entsprechend berechnete Wert der anderen HOGA-Dienstleistungen, die der HOGA-Betrieb in dem Zeitraum hätte erbringen können, in dem die annullierten HOGA-Dienstleistungen hätten erbracht werden müssen.
9.1.7 Beträge, die der HOGA-Betrieb im Zusammenhang mit dem annullierten HOGA-Vertrag zum Zeitpunkt der Annullierung Dritten bereits schuldet, sind dem HOGA-Betrieb vom Kunden jederzeit in voller Höhe zurückzuzahlen, sofern der HOGA-Betrieb die betreffenden Verpflichtungen nicht unbillig übernommen hat. Die betreffenden Beträge werden auf eine Verringerung des Reservierungswerts im Sinne der folgenden Paragraphen angerechnet.
Wird für eine Gruppe nur eine Hotelunterkunft mit oder ohne Frühstück gebucht, so gilt für die Stornierung dieser Buchung Folgendes.
Wird für eine oder mehrere Personen eine reine Hotelunterkunft mit oder ohne Frühstück gebucht, so gilt für die Stornierung dieser Buchung Folgendes
Wenn eine Reservierung nur für ein Restaurant (Tischreservierung) für eine Gruppe vorgenommen wird, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:
Wenn eine Reservierung nur für ein Restaurant (Tischreservierung) für eine oder mehrere Personen vorgenommen wird, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:
sind;
9.4 Annullierung anderer Bewirtungsverträge.
9.4.1 Für die Stornierung aller Reservierungen, die nicht unter die Artikel 9.2 und 9.3 fallen, gilt Folgendes. 9.4.2 Wenn eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen wird, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes.
9.4.3 Wurde eine Reservierung für eine oder mehrere Personen vorgenommen, so gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes.
Gastgewerbeunternehmen zu zahlen.
9.5.1 Vorbehaltlich des Nachstehenden ist der HOGA-Betrieb berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu kündigen, es sei denn, der Kunde hat den HOGA-Betrieb innerhalb von sieben Tagen nach der Unterzeichnung des HOGA-Vertrages schriftlich aufgefordert, auf seine Befugnis zur Vertragsauflösung zu verzichten, sofern der Kunde gleichzeitig unzweideutig erklärt, daß er auf seine eigene Befugnis zur Vertragsauflösung verzichtet.
9.5.2 Wenn der HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag über die Bereitstellung von Speisen und begleitenden Getränken kündigt, gelten die Paragraphen 9.1.1 und 9.3.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Adventsbewerbung, mit Verwechslung von Kunde und Gastgewerbebetrieb.
9.5.3 Kündigt der HOGA-Betrieb einen anderen HOGA-Vertrag als den in Paragraph 9.5.2, den Paragraphen 9.1.1 und
9.2.2 gilt entsprechend, bei Verwechslung von Kunde und Gastgewerbebetrieb.
9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu kündigen, ohne zur Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein, wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, daß die im HOGA-Betrieb aufgrund dieses HOGA-Vertrages abzuhaltende Veranstaltung einen so anderen Charakter hat, als aufgrund der Erklärung des Kunden oder aufgrund der Kapazität des Kunden oder der Gäste zu erwarten war, daß der HOGA-Betrieb den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn er den tatsächlichen Charakter der Veranstaltung gekannt hätte. Macht der HOGA-Betrieb von diesem Recht Gebrauch, nachdem die betreffende Veranstaltung begonnen hat, so ist der Kunde verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten HOGA-Dienstleistungen zu bezahlen, während die Verpflichtung des Kunden, den Rest zu bezahlen, erlischt. In diesem Fall wird die Bezahlung der HOGA-Dienstleistungen zeitproportional berechnet.
9.5.5 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, anstelle der Ausübung seines in Paragraph 9.5.4 genannten Rechts weitere Anforderungen an den Ablauf der betreffenden Zusammenkunft zu stellen. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß diese Anforderungen nicht erfüllt sind oder werden, ist der HOGA-Betrieb dennoch berechtigt, das Recht gemäß Paragraph 9.5.4 auszuüben.
9.5.6 Wenn und soweit der HOGA-Betrieb auch als Reiseveranstalter im Rechtssinne auftritt, gilt für Reiseverträge im Rechtssinne das Folgende. Der HOGA-Betrieb kann einen wesentlichen Punkt des Reisevertrages aus wichtigen Gründen, die dem Kunden unverzüglich mitgeteilt werden, ändern. Der HOGA-Betrieb kann den Reisevertrag auch in einem anderen als einem wesentlichen Punkt ändern, und zwar aufgrund wichtiger Umstände, die dem Kunden unverzüglich mitgeteilt werden. Bis zwanzig Tage vor Reisebeginn kann der HOGA-Betrieb den Reisepreis im Zusammenhang mit einer Änderung der Beförderungskosten, einschließlich der Treibstoffkosten, der fälligen Abgaben oder der geltenden Wechselkurse, erhöhen. Lehnt der Reisende eine Änderung im vorgenannten Sinne ab, so kann der HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.
10.1 Der HOGA-Betrieb kann jederzeit vom Kunden verlangen, beim HOGA-Betrieb eine Kaution in Höhe von höchstens dem Reservierungswert abzüglich bereits geleisteter Zwischenzahlungen zu hinterlegen oder hinterlegen zu lassen. Erhaltene Kautionen werden ordnungsgemäß verwaltet, dienen ausschließlich als Sicherheit für den HOGA-Betrieb und gelten ausdrücklich nicht als bereits realisierter Umsatz.
10.2 Der HOGA-Betrieb kann in jedem Fall eine Zwischenzahlung für bereits erbrachte HOGA-Dienstleistungen verlangen.
10.3 Der HOGA-Betrieb kann von dem gemäß den vorstehenden Klauseln hinterlegten Betrag alle vom Kunden geschuldeten Beträge zurückfordern. Der Überschuß ist dem Kunden vom HOGA-Betrieb unverzüglich zu erstatten.
11.1 Wird eine Umsatzgarantie ausgestellt, so ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb mindestens den in der Umsatzgarantie genannten Betrag im Zusammenhang mit dem/den betreffenden HOGA-Vertrag(en) zu zahlen.
12.1 Der Haftungsausschluß in dieser Klausel gilt nicht, sofern der HOGA-Betrieb von einer Versicherungsgesellschaft oder einem anderen Dritten eine Zahlung in bezug auf das eingetretene Risiko erhalten hat.
12.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 4.6 haftet der Beherbergungsbetrieb nicht für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Sachen, die ein Gast, der sich im Beherbergungsbetrieb einquartiert hat, mitgebracht hat. Der Gast stellt den Beherbergungsbetrieb insoweit von Ansprüchen der Gäste frei. Dies gilt nicht, soweit die Beschädigung oder das Abhandenkommen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Beherbergungsbetriebes zurückzuführen ist.
12.3 Unbeschadet der Bedingungen in den Paragraphen 12.7 und 12.8 haftet der HOGA-Betrieb niemals für irgendeinen Schaden, den der Kunde, der Gast und/oder Dritte erleiden, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht oder der HOGA-Betrieb hat ein grobes Verschulden. Dieser Haftungsausschluß gilt insbesondere auch für Schäden infolge des Verzehrs der vom HOGA-Betrieb zubereiteten oder servierten Speisen und für Schäden infolge von Computerproblemen. Läßt das zwingende Recht nur eine weniger weitreichende Haftungsbeschränkung zu, so gilt diese weniger weitreichende Beschränkung.
12.4 Der HOGA-Betrieb ist in keinem Fall verpflichtet, eine höhere Entschädigung zu zahlen als:
2a. den Betrag, den der Versicherer des HOGA-Betriebs dem HOGA-Betrieb für den Schaden ausgezahlt hat, oder; 2b. die von einem anderen Dritten für den Schaden erhaltene Entschädigung.
12.5 Der HOGA-Betrieb haftet niemals für Schäden an oder verursacht durch Fahrzeuge des Gastes, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht oder der HOGA-Betrieb hat ein grobes Verschulden.
12.6 Der HOGA-Betrieb haftet niemals für Schäden, die Personen oder Sachen unmittelbar oder mittelbar infolge eines Mangels oder einer Eigenschaft oder eines Umstandes an oder in beweglichen oder unbeweglichen Sachen entstehen, die der HOGA-Betrieb verwaltet, lang- oder kurzzeitig pachtet, mietet oder besitzt oder dem HOGA-Betrieb auf andere Weise zur Verfügung stellt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht oder der HOGA-Betrieb hat ein grobes Verschulden.
12.7 Entsteht dem Gast ein Schaden an den in Verwahrung gegebenen Waren, für die eine Zahlung im Sinne von Paragraph 4.6 geleistet wird, so ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, den durch Beschädigung oder Verlust entstandenen Schaden an diesen Waren zu ersetzen. Für andere Güter, die in den hinterlegten Gütern enthalten sind, wird niemals eine Entschädigung geschuldet.
12.8 Nimmt der HOGA-Betrieb Waren an oder werden Waren in irgendeiner Weise von jemandem
auch hinterlegt, aufbewahrt und/oder zurückgelassen werden, ohne daß der HOGA-Betrieb dafür eine Vergütung verlangt, so haftet der HOGA-Betrieb niemals für Schäden an oder im Zusammenhang mit diesen Gütern, die in irgendeiner Weise verursacht wurden, es sei denn, der HOGA-Betrieb hat diese Schäden vorsätzlich verursacht oder die Schäden wurden durch grobe Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs verursacht.
12.12.1 Der Kunde (bei dem es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Betriebes handelt) stellt den HOGA-Betrieb in vollem Umfang von allen Ansprüchen frei, die der Gast und/oder ein Dritter unter welcher Bezeichnung auch immer gegen den HOGA-Betrieb erheben kann, wenn und soweit diese Ansprüche im weitesten Sinne mit einer vom HOGA-Betrieb zu erbringenden oder erbrachten (HOGA-)Dienstleistung im Rahmen eines Vertrages mit dem Kunden oder mit der Unterkunft, in der eine solche (HOGA-)Dienstleistung erbracht wurde oder zu erbringen war, in Zusammenhang stehen.
12.10 Die in Paragraph 12.9 genannte Verpflichtung zur Schadloshaltung gilt auch, wenn der HOGA-Vertrag mit dem Kunden und/oder dem Gast aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise aufgelöst wird.
13.1 Der Kunde und der Gast und die sie begleitenden Personen haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die dem HOGA-Betrieb und/oder Dritten als unmittelbare oder mittelbare Folge einer Nichterfüllung (schuldhafter Mangel) und/oder einer unerlaubten Handlung, worunter auch die Verletzung der Hausordnung fällt, durch den Kunden und/oder den Gast und/oder die sie begleitenden Personen entstehen und/oder entstehen werden, sowie für alle Schäden, die durch ein Tier und/oder einen Stoff und/oder eine Sache, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Aufsicht befinden, verursacht werden.
14.1 Der Kunde hat den im HOGA-Vertrag festgelegten Preis zu zahlen oder, sofern der HOGA-Vertrag mehr als drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die HOGA-Dienstleistungen aufgrund dieses Vertrags zu erbringen sind, unterzeichnet wurde die Preise, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die HOGA-Dienstleistung(en) zu erbringen ist (sind), d.h. die Preise, die auf den vom HOGA-Betrieb an einer für den Gast sichtbaren Stelle ausgehängten Listen angegeben sind oder die in einer Liste enthalten sind, die dem Kunden/Gast, gegebenenfalls auf dessen Wunsch, ausgehändigt wird. Änderungen des Mehrwertsteuersatzes werden stets an den Kunden weitergegeben.
Eine Liste gilt als für den Gast sichtbar ausgehängt, wenn sie in den normalerweise zugänglichen Bereichen des Gastronomiebetriebs sichtbar ist.
Für besondere Dienstleistungen, wie die Benutzung von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei, Telefon, Telex, TV-Verleih und dergleichen, kann der HOGA-Betrieb ein zusätzliches Entgelt verlangen.
14.4 Alle Rechnungen, einschließlich der Rechnungen im Zusammenhang mit Stornierung oder Nichtanreise, sind vom Kunden und/oder Gast zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie ihnen vorgelegt werden. Der Kunde hat für Barzahlung zu sorgen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart oder es wurde etwas anderes vereinbart.
14.5 Wird eine Rechnung über einen Betrag von weniger als ε 150,- gemäß den Bedingungen des vierten Unterabsatzes versandt, so kann der HOGA-Betrieb ε 15,- für Verwaltungskosten hinzufügen. Für diesen Betrag gelten die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß.
14.6 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer von ihnen oder beide dem HOGA-Betrieb aus irgendeinem Grund schulden. Keiner von ihnen kann ein Recht auf Rückzahlung geltend machen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten HOGA-Verträge auch als im Namen des jeweiligen Gastes geschlossen. Durch sein Erscheinen zeigt der Gast an, daß der Kunde beim Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrags zu seiner Vertretung befugt war.
14.7 Solange der Gast und/oder Kunde nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb vollständig erfüllt hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, alle Waren, die der Gast und/oder Kunde in den HOGA-Betrieb mitgebracht hat, zu übernehmen und zu behalten, bis der Gast und/oder Kunde alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb zur Zufriedenheit des HOGA-Betriebs erfüllt hat. Neben einem Pfandrecht kann der HOGA-Betrieb auch ein Pfandrecht an den betreffenden Sachen haben.
14.8 Wurde eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart, so sind alle Rechnungen über einen beliebigen Betrag vom Kunden innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum an den HOGA-Betrieb zu zahlen. Wenn eine Rechnung verschickt wird, ist der
Der HOGA-Betrieb ist jederzeit berechtigt, einen Kreditbeschränkungszuschlag von 2% des Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen, der entfällt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen bezahlt.
14.9 Wenn und soweit die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, befindet sich der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
14.10 Befindet sich der Kunde in Verzug, so hat er dem HOGA-Betrieb alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten zu erstatten. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf einen Mindestbetrag von 15% des geschuldeten Hauptbetrags festgesetzt, mindestens jedoch auf ε 100, - jeweils zuzüglich der geschuldeten Mehrwertsteuer.
14.11 Ist der Kunde in Verzug, schuldet er außerdem einen Zinsbetrag, der 2% über dem gesetzlichen Zinssatz liegt. Ein Teil eines Monats wird bei der Berechnung der geschuldeten Zinsen als ganzer Monat gezählt.
14.12 Hat der HOGA-Betrieb Waren im Sinne von Paragraph 14.7 in seinem Besitz und ist der Kunde, von dem der HOGA-Betrieb die Waren in Besitz genommen hat, drei Monate lang in Verzug, so ist der HOGA-Betrieb berechtigt, diese Waren öffentlich oder privat zu verkaufen und den geschuldeten Betrag aus dem Erlös einzutreiben. Die mit dem Verkauf verbundenen Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden, und der HOGA-Betrieb kann diese ebenfalls aus dem Verkaufserlös eintreiben. Der Restbetrag, den der HOGA-Betrieb aus dem Verkaufserlös erhält, wird dem Kunden ausgezahlt.
14.13 Jede Zahlung gilt ungeachtet eines Vermerks oder einer Bemerkung des Kunden zum Zeitpunkt der Zahlung als Minderung der Schuld des Kunden gegenüber dem HOGA-Betrieb in der folgenden Reihenfolge:
dem zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Marktwechselkurs. Der HOGA-Betrieb kann einen Betrag, der höchstens 10% des in Fremdwährung angebotenen Betrags entspricht, als Verwaltungsgebühr in Rechnung stellen. Der HOGA-Betrieb kann dies erreichen, indem er den geltenden Marktwechselkurs um bis zu 10% anpaßt.
15.1 Höhere Gewalt für den HOGA-Betrieb, was bedeutet, daß ein dadurch verursachter Mangel den HOGA-Betrieb nicht daran hindert
zuzuschreiben ist, gilt für jeden vorhersehbaren oder unvorhersehbaren, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Umstand, der die Erfüllung des HOGA-Vertrages durch den HOGA-Betrieb derart beeinträchtigt, daß die Erfüllung des HOGA-Vertrages unmöglich oder schwierig wird.
15.2 Unter solchen Umständen werden auch solche Umstände verstanden, die Personen und/oder Dienstleistungen und/oder Einrichtungen betreffen, die der HOGA-Betrieb bei der Erfüllung des HOGA-Vertrages in Anspruch nehmen möchte, sowie alles, was für die vorgenannten im Sinne von höherer Gewalt oder aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen gilt, sowie die Nichterfüllung durch die vorgenannten.
15.2 Ist eine der Parteien eines HOGA-Vertrages nicht in der Lage, eine Verpflichtung aus diesem HOGA-Vertrag zu erfüllen, so ist sie verpflichtet, die andere Partei hiervon so schnell wie möglich zu unterrichten.
16.1 Im Gebäude und in den Einrichtungen des HOGA-Betriebs verlorene oder zurückgelassene Gegenstände, die vom Gast gefunden werden, sind vom Gast so schnell wie möglich beim HOGA-Betrieb abzugeben.
16.2 Das Eigentum an Gegenständen, die der rechtmäßige Eigentümer dem HOGA-Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Abgabe gemeldet hat, geht auf den HOGA-Betrieb über.
16.3 Wenn der HOGA-Betrieb dem Gast zurückgelassene Gegenstände zusendet, geschieht dies ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Gastes. Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, Gegenstände zu versenden.
17.1 Wenn der Gast und/oder der Kunde in den Räumlichkeiten eines HOGA-Betriebs Getränke konsumiert, die nicht von diesem HOGA-Betrieb zur Verfügung gestellt wurden, schuldet der Kunde eine Korkgeldgebühr pro konsumierter Flasche.
17.2 Wenn der Gast und/oder der Kunde in den Räumlichkeiten eines HOGA-Betriebs Lebensmittel verzehrt, die nicht von diesem HOGA-Betrieb bereitgestellt wurden, schuldet der Kunde die Zahlung eines Küchenpreises.
17.3 Die in den Ziffern 17.1 und 17.2 genannten Beträge werden im voraus vereinbart oder, falls keine vorherige Vereinbarung getroffen wurde, vom HOGA-Betrieb in angemessener Höhe festgesetzt.
Auf die Verpflegungsverträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
18.2 Bei Streitigkeiten zwischen dem HOGA-Betrieb und einem Kunden (bei dem es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Betriebes handelt) ist das zuständige Gericht am Wohnsitz des HOGA-Betriebes ausschließlich zuständig, es sei denn, ein anderes Gericht ist aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung zuständig, und unbeschadet der Befugnis des HOGA-Betriebes, die Streitigkeit von dem Gericht entscheiden zu lassen, das ohne diese Klausel zuständig wäre.
18.3 Wenn und sobald eine Schlichtungskommission unter der Schirmherrschaft der Koninklijk Horeca Nederland und anderer beteiligter Organisationen eingesetzt wurde, werden die Streitigkeiten, für deren Beilegung die Schlichtungskommission eingesetzt wurde, gemäß der zu diesem Zweck aufgestellten Ordnung beigelegt.
18.4 Alle Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung.
18.5 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit aller anderen Klauseln. Sollte sich eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund als unwirksam erweisen, so wird davon ausgegangen, dass die Parteien eine wirksame Ersatzklausel vereinbart haben, die der unwirksamen Klausel in Umfang und Zweck am nächsten kommt.
September 1998